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Thema: Welchen Weg legt ein Gesetzt zurück?

  1. #1

    35 Jahre alt
    aus serhalb des Definitionsbereichs
    2.421 Beiträge seit 01/2005

    Welchen Weg legt ein Gesetzt zurück?

    Welche Stationen legt so n Gesetzt vom Entwurf bis es verabschiedet ist eigentl so zurück?

    Kann mir des einer sagen, oder nen Ort nennen, wo ich des nachschauen kann (vorallem für die Landesebene, da hab ich gar keine Ahnung)

  2. Nach oben    #2

    38 Jahre alt
    aus Phantasìen
    2.483 Beiträge seit 08/2002
    hihi, damit hat unser sozireferendar damals seine lehrprobe bestanden, allerdings gings da um bundeebene. hat den gesetzesverlauf auseinandergeschnippelt und uns gruppenweise puzzeln lassen. die herren professoren waren dann ganz begeistert dass er uns besser einschätzen konnte als sie "das hätten wir denen nie zugetraut dass die das hinkriegen"

    er meinte in der nächsten stunde dann leicht konsterniert: "ich hätt ja schon gedacht dass sie auch ein bissl gucken wie das zeug geschnitten ist."


    haben wir natürlich auch. die profs waren da wohl etwas weltfremd.

  3. Nach oben    #3

    38 Jahre alt
    aus dem Web 2.0 verängstigt und geschockt zurück
    1.145 Beiträge seit 10/2005
    ja und wie geht der weg jetzt @ viviane???

    lange rede kurzer sinn?

  4. Nach oben    #4

    40 Jahre alt
    aus gerotzt und hingekotzt
    839 Beiträge seit 02/2005
    http://www.landtag-bw.de/parlament/d...bung/index.asp

    habs nicht ganz gelesen, aber schein kurz und knackig zu sein, ansonsten schau mal in dien GK-Buch

  5. Nach oben    #5

    38 Jahre alt
    aus Phantasìen
    2.483 Beiträge seit 08/2002
    frag mich nächstes semester. glaubst du im ernst das weiß ich noch? 3 jahre später?

  6. Nach oben    #6

    35 Jahre alt
    aus serhalb des Definitionsbereichs
    2.421 Beiträge seit 01/2005
    Zitat Zitat von Phalanx
    ansonsten schau mal in dien GK-Buch
    Ich frag ja, weil in meinem GK-Buch nur sehr begrenzte Infos stehen (und zur Landesebene steht da gar nix). Ich hasse GFS.

  7. Nach oben    #7

    38 Jahre alt
    aus Phantasìen
    2.483 Beiträge seit 08/2002
    gfs?

  8. Nach oben    #8
    vip:oxy
    38 Jahre alt
    aus rangierter mister : oxybrain : 2005
    1.671 Beiträge seit 10/2001
    Danke
    1
    Welchen Weg legt ein Gesetzt zurück?


    einen zuuuu langen

  9. Nach oben    #9

    35 Jahre alt
    aus serhalb des Definitionsbereichs
    2.421 Beiträge seit 01/2005
    Zitat Zitat von Viviane
    gfs?
    Gleichwertige Festtellung von Schülerleitungen

    Ist so n scheiß, den Schüler in BW schreiben müssen. Ist an sich gar keine sooo schlechte Idee (wenn man es vergleicht mit den Dingen, die sonst so aus unserem Kultusministerium kommen). Aber alles schon Hoffnungslos mit Bürokratie überladen (hört man ja schon am Namen)

  10. Nach oben    #10
    vip:oxy Avatar von Overkill
    aus over:kill wird killy der scape:goat
    6.727 Beiträge seit 12/2001
    Danke
    2
    Zitat Zitat von Marsmensch
    Ich hasse GFS.
    yehaw, ein verbündeter

    wieviele müsst ihr eigentlich in 12/13 jetzt insgesamt machen? immernoch 4 stück wie wir damals?

  11. Nach oben    #11

    40 Jahre alt
    aus gerotzt und hingekotzt
    839 Beiträge seit 02/2005
    bei uns hieß das AFL (Außerodentliche Form der Leistungsbemessung) ich hab auch 4 machen müssen... Gk, Ge, Eth, Ch. war ganz witzig aber eigentlich für den arsch, weil wenn du (so wie ich) diese teile in Fächern machst in denen du gut bist, bringts dir garnix, du musst es in deinen schwachen fächern machen um die Klausurnoten abzuschwächen... aber das hat uns auch keiner vorher sagen können....

    P.S. an einer anderen Schule in meiner Stadt (hatten mit denen Ch-Kooperation) hieß der selbe scheiß LAA (Lernleistung Anderer Art)...

    P.P.S. schau mal bei der Landeszentrale für politische Bildung (www.lpb-bw.de) vorbei, denen kannst du auch ne mail schicken, ich hab da mal nen Praktikum gemacht, die sind ganz nett eigentlich oder such bei der Bundeszentrale (www.bpb.de) wenn du das noch ncht versucht hast.

  12. Nach oben    #12

    40 Jahre alt
    aus gerotzt und hingekotzt
    839 Beiträge seit 02/2005
    Zitat Zitat von Verfassung des Landes Baden-Württemberg
    IV. Die Gesetzgebung

    Artikel 58

    Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

    Artikel 59

    (1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht.

    (2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

    (3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.

    Artikel 60

    (1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.

    (2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.

    (3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.

    (4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.

    (5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.

    (6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.

    Artikel 61

    (1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.

    (2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Regierung.

    Artikel 62

    (1) Ist bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglückfalls der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln, so nimmt ein Ausschuß des Land tags als Notparlament die Rechte des Landtags wahr. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuß beschlossenes Gesetz nicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuß nicht zu.

    (2) Solange eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes droht, finden durch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen nicht statt. Die Feststellung, daß Wahlen und Abstimmungen nicht stattfinden, trifft der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Ist der Landtag verhindert , sich alsbald zu versammeln, so trifft der in Absatz 1 Satz 1 genannte Ausschuß die Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Landtag festgestellt hat, daß die Gefahr beendet ist, durchzuführen. Die Amtsdauer der in Betracht kommen den Personen und Körperschaften verlängert sich bis zum Ablauf des Tages der Neuwahl.

    (3) Die Feststellung, daß der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu versammeln, trifft der Präsident des Landtags.

    Artikel 63

    (1) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt des Landes verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und mindestens der Hälfte der Minister unterzeichnet. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie sofort ausgefertigt und verkündet werden.

    (2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet.

    (3) Gesetze nach Artikel 62 werden, falls eine rechtzeitige Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Verkündung im Gesetzblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

    (4) Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist.

    Artikel 64

    (1) Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats nicht widersprechen. Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Regierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der Staatsgerichtshof.

    (2) Die Verfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muß, es beschließt.

    (3) Die Verfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt hat. Sie kann ferner durch eine Volksabstimmung nach Artikel 60 Abs. 1 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

    (4) Ohne vorherige Änderung der Verfassung können Gesetze, welche Bestimmungen der Verfassung durchbrechen, nicht beschlossen werden.
    hast du das schon gelesen (und verstanden)?

  13. Nach oben    #13

    35 Jahre alt
    aus serhalb des Definitionsbereichs
    2.421 Beiträge seit 01/2005
    Zitat Zitat von Overkill
    yehaw, ein verbündeter

    wieviele müsst ihr eigentlich in 12/13 jetzt insgesamt machen? immernoch 4 stück wie wir damals?
    Ne wir dürfen/müssen nur noch drei machen.

  14. Nach oben    #14

    35 Jahre alt
    aus serhalb des Definitionsbereichs
    2.421 Beiträge seit 01/2005
    ok, jetzt wirds ernst. Es geht jetzt doch über den Weg des Gesetzes auf Bundesebene.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es ungefäh so:

    Bundesregierung/-tag/-rat -> Beratung im BT -> Ausschüsse -> 2. und 3. Lesung im BT+Abstimmung (bei bundesratspflichtigen gesetzen) -> Bundesrat (bei Ablehnung) -> Vermittlungsausschuss -> Bundespräsident und Veröfentlichung im Bundesgesetzblatt

    Stimmt das so pi mal daumen?

  15. Nach oben    #15
    LuckyLuke
    oxy:gast
    Zitat Zitat von Marsmensch
    Ne wir dürfen/müssen nur noch drei machen.
    ich mag GFS.

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