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welobe
Die „Bundesrepublik Deutschland“ wurde am 17.07.1990 während der Potsdamer Konferenz durch die Alliierten mit der Streichung des Artikel 23 a.F. des „Grundgesetzes“ juristisch aufgelöst (siehe: BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990). Sie existierte vom 23.05.1949 bis zum 17.07.1990 lediglich auf der Grundlage des konstituierenden „Grundgesetzes“. Laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 (RGBl. 1910)) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Diese provisorische Natur kommt im „GG“ Im Art. 146 zum Ausdruck.
Da die „Bundesrepublik Deutschland“ seit dem 18.07.1990 nicht mehr existiert, können Sie diesem vermeintlichen Staat nicht angehören!
Rechtliche Grundlagen: Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (Art.2, Abs.a), Haager Landkriegsordnung (Art.43), SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Art. 1), Deutschlandvertrag (BGBl. 1955 II S. 301), UN-Charta (Art.53 und 107), Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (§1), Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), Urteile des Bundesverfassungsgerichtes (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73, 2BvR373/83; BVGE 2, 266 (277); 3, 288 (319ff; 5. 85 (126); 6, 309, 336 und 363, 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)
Durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 wurden die Grenzen des Deutschen Reiches nicht verändert, dies gilt auch für die Grenzen des Deutschen Reiches zum Gebiet der freien Stadt Danzig. Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch des Jahres 1945 überdauert und besteht – wenn auch temporär handlungsunfähig – fort (siehe BVerfG 2, 266, 277; 3, 288, 319; 36, 16 u.a.). Diese Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden, vergleiche § 31 I BverfGG. Gem. Art. 78 III Sz. 2 WeimVerf. dürfen Grenzveränderungen des Deutschen Reiches nur aufgrund eines Reichsgesetzes erfolgen, gem. Art. 45 I WeimVerf. vertritt der Reichspräsident das Reich völkerrechtlich.
Weder liegt jedoch ein Reichsgesetz vor noch hat der Reichspräsident eine völkerrechtliche Erklärung zu Grenzfragen abgegeben. Dies konnte wie ausgeführt wegen Art. 78 III Sz. sowie 45 I WeimVerf. nicht geschehen sein.
Entsprechend Ziff. IX des „Potsdammer Abkommens“ wurden die „Oder-Neiße-Gebiete“ ebenso wie das „Gebiet der früheren freien Stadt Danzig“ unter die Verwaltung des polnischen Staates gestellt und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet. Aufgrund bestehenden Völkerrechts hat sich der besetzende Staat „nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften usw.“ zu betrachten und den Bestand dieser Güter zu erhalten, vergleiche Anl. An. 55 iV Hager Abkommen vom 18. Oktober 1907; das Privateigentum darf nicht eingezogen werden, vgl. Anl. Art. 46 Sz. 2, 23 g IV Hager Abkommen.
Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gleichzeitig Bestandteil des Bundesrechts und gehen anderen Gesetzen vor, vgl. Art. 25 GG. Der Vertrag vom 14. November 1990 stellt daher allenfalls die Festlegung einer Verwaltungs- und Demarkationslinie zwischen dem polnischen Verwalterstaat und dem okkupierten west- und mitteldeutschen (Nachkriegs-) „Teil“-Staat dar, keinesfalls jedoch eine Grenzveränderung mit dem nach wie vor in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 fortbestehenden Deutschen Reich.
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Das BUNDESBEAMTENGESETZ in der aktuellen Fassung ist auch recht interessant...
§ 185
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
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