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Thema: studienfachliche beratung --) ph

  1. #1

    37 Jahre alt
    aus Baden-Württemberg
    18 Beiträge seit 01/2006

    studienfachliche beratung --) ph

    hallo!
    hätte da mal ne frage und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann...

    aaalso, ich hab 2006 mein abi gemacht und dann 3 semester bwl studiert. im februar hab ich das studium abgebrochen, ab april gearbeitet und möchte jetzt ab oktober an einer ph realschullehramt studieren.

    weiß jemand ob ich diese studienfachliche beratung IMMER brauche (also egal was ich die drei semster studiert habe) oder nur, wenn ich schon an ner ph war oder wenn ich nicht im ersten sondern in nem höheren semster einsteigen will?
    hat das jetzt irgendjemand verstanden? jaaa, ich bin verwirrt...

    danke!

  2. Nach oben    #2

    24 Jahre alt
    aus Berlin-Mitte
    527 Beiträge seit 05/2006
    (Vorsicht: bitte nicht ungeprüft übernehmen! Ich habe selber dazu kein Fachwissen und kann nur das wiedergeben, was ich durch Gesetzeslektüre festgestellt habe. Es ist nicht nur möglich, sondern höchstwahrscheinlich, dass dieser Text Fehler enthält.)

    Ich unterstelle jetzt mal, dass du in Baden-Württemberg studieren möchtest.

    Dann könnte § 60 II Nr. 5 i.V.m. § 2 II LHG-BW einschlägig sein.
    In anderen Bundesländern werden das die entsprechenden Normen im Landesrecht sein. Leider ist Bildung Ländersache, was rechtspolitisch absolut verfehlt ist.

    Das lässt sich so umschreiben:
    - Die studierende Person will von einem bereits begonnenen Studiengang, in dem er/sie/es bereits mindestens im dritten Semester ist, in einen anderen Studiengang wechseln.
    - Er/sie/es wird nur zugelassen, wenn er/sie/es einen schriftlichen Nachweis über eine Beratung durch die Hochschule bzw. der Studienfachberatung des neuen Faches, in das er/sie/es wechseln will, (über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen...) hat.

    Das heißt, die drei Semester haben mit dem Altfach zu tun, nicht mit dem Neufach. Hochschule dürfte eigentlich gleich Hochschule sein, egal ob PH, Universität, FH, oder sonstwas.

    Ob die Vorschrift dem Sinn nach teleologisch erweitert oder analog angewendet wird (Problem: dem Wortsinne nach ist ein Abbruch eigentlich KEIN Wechsel?!), kannst du in einem Gesetzeskommentar zum LHG-BW bei § 60 herausfinden. Weiterhelfende Rechtsprechung dazu finde ich gerade keine. Sche*ß Landesrecht.
    ... oder du rufst einfach dort an

    Ein Beispiel für ein solches Formular findest du hier:
    http://studion.cs.uni-tuebingen.de/a...liche_Beratung

    Viel Glück noch.

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