Ich hätte da zum sog. "Volksverhetzungsparagraphen" einige Fragen. Ich kann leider momentan keine Bibliothek aufsuchen und wende mich daher an die Juristen unter euch, in der Hoffnung, ein wenig Klarheit zu erhalten:
Auf welcher Grundlage fußt ebenjener Paragraph? Ist es die Prävention einer Störung des öffentlichen Friedens (wie in Absatz 3 des Gesetzes zu lesen ist)? Oder ist es - wie in BVerfGE 90, 241 geschrieben - der Schutz der Menschlichkeit? Beides? Oder eine dritte Variante?
Falls es der Schutz der Menschlichkeit ist: Was darf man darunter verstehen?
Und weitergehend: Sind die Bestimmungen dieses Paragraphen bereits durch die Regelungen bzgl. Anstiftung zu einer Straftat, Verleumdung, übler Nachrede und dem Schutz des Andenkens Verstorbener gedeckt oder nicht?
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