hmm. jetzt bin ich wohl auch einer der menschen, die (halb)wissen aus ihrem studium im oxy einbringen...
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
[...]
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
[...]
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m.
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
fraglich ist, ob durch die sms der "oeffentliche friede" gestoert werden kann.
wird dies bejaht, so darf auf §224 (1) 2. verwiesen werden, da im normalfall davon auszugehen ist, dass der gute junge ein "anderes gefaehrliches werkzeug" benoetigt um dir die beine zu brechen.
dementsprechend wuerde unter genannten voraussetzungen §126 gelten und der junge mann saehe sich einer geldstrafe (denke kaum, dass dafuer ne haftstrafe ausgesprochen wird) gegenueber.
offtopic: wenn jemand da ist, der juristisch mehr plan hat als ich guemmliger erstsemester so moege er mir bitte mit nacktem arsch in's gesicht springen und ggf meine fehler aufdecken und mich laecherlich machen
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